Allgemeine Reisebedingungen (ARB) der GSA Chile Touristik GmbH

Allgemeine Vermittlungsbedingungen (AVB) der GSA Chile Touristik GmbH für die Vermittlung von Reiseleistungen (Siehe unten)

 

ARB

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden (=Reisender) und dem Reiseveranstalter GSA Chile Touristik GmbH (nachfolgend Chile Touristik genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließt.

Diese ARB gelten ausdrücklich nicht, wenn

  1. a) der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Hotelübernachtung) von Chile Touristik bucht.
  2. b) Chile Touristik ausdrücklich als Reisevermittler einzelner Reiseleistungen (z.B. Nur-Flug) oder verbundener Reiseleistungen gemäß § 651w BGB tätig wird und den Reisenden vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist. In diesen Fällen kommen die Allgemeinen Reisebedingungen/Geschäftsbedingungen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters bzw. Leistungserbringers sowie die Allgemeinen Vermittlungsbedingungen (AVB) der GSA Chile Touristik GmbH zur Anwendung, sofern diese wirksam einbezogen wurden. (Siehe AVB unterhalb der ARB)

 

  1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1 Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von Chile Touristik im Katalog/Prospekt, auf seiner Website www.chiletouristik.com, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von Chile Touristik, nebst ergänzenden Informationen von Chile Touristik für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen. Die Pauschalreisen von Chile Touristik werden ausschließlich ab/bis Zielgebiet angeboten und veranstaltet.

Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende Chile Touristik den Abschluss des Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von Chile Touristik zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Chile Touristik dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.

1.3 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das Chile Touristik für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern Chile Touristik auf die Änderung hingewiesen hat und diesbezüglich seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Chile Touristik gegenüber die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt.

1.4 Chile Touristik weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen Chile Touristik und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

 

  1. Bezahlung

2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Reisenden in Textform übermittelt wurde. Sofern die im jeweiligen Angebot enthaltenen Flüge im Zielgebiet oder Übernachtungsleistungen seitens der Leistungsträger von Chile Touristik diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket im Zielgebiet sofort nach bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, behält sich Chile Touristik das Recht vor, eine höhere Anzahlung in Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Reisende von Chile Touristik vor Buchungsabschluss in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 6 EGBGB vorgeschriebenen Weise informiert.

2.2 Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, vier Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch Chile Touristik nicht mehr abgesagt werden kann.

2.3 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder Chile Touristik die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.

2.4 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.

2.5 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist Chile Touristik berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den in Ziffer 4.1 ff. geregelten Stornierungskosten zu belasten.

 

  1. Leistung, Leistungsänderung & Preisänderung nach Vertragsschluss

3.1 Leistung

  1. a) Die Leistungsverpflichtung von Chile Touristik ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Ausschreibung im Katalog/Prospekt, auf der Website von Chile Touristik, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von Chile Touristik unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB. Die Pauschalreisen von Chile Touristik werden ausschließlich ab/bis Zielgebiet angeboten und veranstaltet.
  2. b) Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von Chile Touristik nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von Chile Touristik hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.

3.2 Leistungsänderung

  1. a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Chile Touristik nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. Chile Touristik hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
  2. b) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Chile Touristik gesetzten angemessenen Frist
  • die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen, oder
  • ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder
  • die Teilnahme an einer von Chile Touristik gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.

Wenn der Reisende gegenüber Chile Touristik nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von Chile Touristik unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.

  1. c) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern Chile Touristik bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

3.3 Preisänderung

  1. a) Chile Touristik bleiben Änderungen des ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preises vorbehalten, wenn sich Änderungen der Wechselkurse, der Treibstoffkosten, der Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren, Einreisegebühren oder Luftsicherheitskosten, sowie Steuererhöhungen auf gebuchte Leistungen, Touristenabgaben oder staatliche Nationalparkgebühren ergeben.

(aa) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Chile Touristik den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

  • bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Chile Touristik vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
  • in anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Chile Touristik vom Reisenden verlangen.

(bb) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben oder Steuern (insbesondere Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, staatliche Nationalparkgebühren) gegenüber Chile Touristik erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

(cc) Sofern der Reisepreis wegen Änderung des Wechselkurses erhöht wird, hat Chile Touristik dem Reisenden offen zu legen, welchen Kurs er zu welchem Zeitpunkt für die Reiseausschreibung ursprünglich zu Grunde gelegt hat, wobei der Stichpunkt für die Wechselkursänderung nach dem Tag des Vertragsschlusses ist.

  1. b) Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, wenn die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Eine Preisänderung durch Chile Touristik ist nur dann zulässig, wenn Chile Touristik den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet, sowie hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt und dies spätestens 21 Tage vor Reisebeginn erfolgt; eine Preiserhöhung ist Chile Touristik nur bis 8 Prozent möglich.
  2. c) Der Reisende ist berechtigt, von Chile Touristik eine Preissenkung bis 8 Prozent aus den gleichen Gründen zu verlangen, die Chile Touristik zu einer Preiserhöhung berechtigen würden und die Änderungen zu niedrigeren Kosten für Chile Touristik führen. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Chile Touristik zu erstatten. Chile Touristik darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Chile Touristik tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Chile Touristik hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
  3. d) Übersteigt die Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann Chile Touristik diese nicht einseitig vornehmen. In diesem Fall ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Chile Touristik gesetzten angemessenen Frist
  • entweder die mitgeteilte Preiserhöhung anzunehmen, oder
  • ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder
  • die Teilnahme an einer von Chile Touristik gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.

Wenn der Reisende gegenüber Chile Touristik nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Preiserhöhung als angenommen. Hierüber wird der Reisende von Chile Touristik unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet. Das Angebot zur Preiserhöhung muss spätestens 21 Tage vor Reisebeginn dem Reisenden gegenüber erfolgen; ein späteres Preiserhöhungsbegehren ist Chile Touristik nicht möglich.

  1. e) Ist die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern Chile Touristik bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

 

  1. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)

4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Chile Touristik unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Chile Touristik den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Chile Touristik eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von Chile Touristik zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3 Chile Touristik hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei Chile Touristik oder dem Reisemittler wie folgt berechnet:

  1. a) Stornopauschale Landprogramm ohne Flug im Zielgebiet:

bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 %

bis 21. Tag vor Reiseantritt 45 %

bis 14. Tag vor Reiseantritt 55 %

bis 7. Tag vor Reiseantritt 70 %

Ab dem 6. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises

 

  1. b) Stornopauschale Landprogramm mit Flug im Zielgebiet:

bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 %

bis 21. Tag vor Reiseantritt 45 %

bis 14. Tag vor Reiseantritt 55 %

bis 7. Tag vor Reiseantritt 70 %

Ab dem 6. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises

 

  1. c) Stornopauschale Kreuzfahrten mit Flug im Zielgebiet:

bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 %

bis 21. Tag vor Reiseantritt 45 %

bis 14. Tag vor Reiseantritt 55 %

bis 7. Tag vor Reiseantritt 70 %

Ab dem 6. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises

 

  1. c) Stornopauschale Kreuzfahrten ohne Flug im Zielgebiet:

bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 %

bis 21. Tag vor Reiseantritt 45 %

bis 14. Tag vor Reiseantritt 55 %

bis 7. Tag vor Reiseantritt 70 %

Ab dem 6. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises

 

 

  1. d) besondere Stornopauschale:

Sonderangebote/Specials, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen, Pauschalreisen mit Flügen im Zielgebiet zu tagesaktuellen Preisen sowie Gruppenreisen unterliegen besonderen Stornierungsbedingungen, auf die in der jeweiligen Rechnung, Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung/Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBGB ausdrücklich hingewiesen wird.

 

4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Chile Touristik nachzuweisen, dass Chile Touristik durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.

4.5 Chile Touristik behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit Chile Touristik das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist Chile Touristik verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.

4.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird von Chile Touristik ausdrücklich empfohlen.

4.7 Ist Chile Touristik infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung Chile Touristik nicht später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht. Für den durch die Vertragsübertragung entstehenden Aufwand berechnet Chile Touristik ein Serviceentgelt in Höhe von 30.- €. Im Übrigen haften der Ersatzteilnehmer und der Reisende Chile Touristik gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstehenden angemessenen und tatsächlich anfallenden Mehrkosten.

 

  1. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn

5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.

5.2 Sofern Chile Touristik auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, fällt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30.- € je Vorgang an, das zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Reisenden zu bezahlen ist; über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der Umbuchung informiert.

5.3 Umbuchungswünsche des Reisenden ab 29 Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

  1. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die Chile Touristik ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. Chile Touristik wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Chile Touristik empfiehlt den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung.

 

  1. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch Chile Touristik

7.1 Chile Touristik kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn Chile Touristik

  1. in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und
  2. in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Chile Touristik unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat Chile Touristik unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.

7.2 Chile Touristik kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Chile Touristik nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Kündigt Chile Touristik, so behält Chile Touristik den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Chile Touristik aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen  Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

  1. Mitwirkungspflichten des Reisenden

8.1 Reiseunterlagen

REISEUNTERLAGEN WERDEN NUR DIGITAL(PER EMAIL) VERSENDET!

Chiletouristik setzt auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Die Reiseunterlagen werden daher nur noch auf digitalem Weg, also via E-Mail, direkt an Sie versendet. In der heutigen Zeit akzeptieren alle Leistungsträger (Airlines, Deutsche Bahn, Unterkünfte, Reederein etc.) die Unterlagen in elektronischer Form. Die Vorlage auf ihrem mobilen Gerät(Handy, Smartphone, Tablet, Laptop etc.) ist vollkommen ausreichend. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, die digitalen Unterlagen auszudrucken, aber bitte denken Sie an die Unwelt und drucken Sie die Unterlagen nur aus, falls es wirklich notwendig ist.

Wann Chiletouristik die Reiseunterlagen versendet, hängt unter anderem davon ab, wann Sie die Reise vollständig gezahlt haben. Nachdem Sie die Zahlung getätigt haben, muss Chiletouristik diese zunächst bearbeiten und bestätigen, bevor die Reiseunterlagen zum elektronischen Versand freigegeben werden. Bei kurzfristigen Buchungen muss die Zahlung umgehend nach Erhalt der Rechnung geleistet werden, damit die Unterlagen zeitnah versendet werden können. Da es seitens der Airline bis zum Abflug viele Zeitenänderungen geben kann, versenden wir die digitalen Reiseunterlagen erst ca. 14 Tage vor dem Abflug um zu gewähren, dass alle Daten auf dem neusten Stand sind. Selbstverständlich kann ein früherer Versand bei uns angefragt werden.

Der Reisende hat Chile Touristik oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er trotz vollständiger Zahlung des Reisepreises die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Hotelvoucher) nicht innerhalb der von Chile Touristik mitgeteilten Frist erhält.

Online Check-In:

Der Online Check-In liegt nicht in der Verantwortung von Chiletouristik und ist kein Bestandteil des Reisevertrags.

Es ist die Pflicht der Kunden den Online Check-in der Flüge und der Bahntickets(Rail & Fly) selbst durchzuführen.

a) Flug

Mit den elektronischen Reiseunterlagen erhalten Sie eine detaillierte Anleitung und einen Link der  direkt auf die Webseite der Airline führt, um den Online Check-In durchführen zu können. Die kostenfreie Sitzplatzreservierung ist grundsätzlich nur über den Online Check-in möglich. Falls Sie ihren Sitzplatz bereits rechtzeitig vor dem Abflug festlegen wollen, so ist dies in der Regel nur kostenpflichtig möglich.

b) Rail & Fly

Mit den elektronischen Reiseunterlagen erhalten Sie eine detaillierte Anleitung und Link auf die Rail & Fly Seite, um den Online Check-In durchführen zu können. Nach Durchführung des Online Check-In erhalten Sie ein Online Ticket per Email zugesandt, oder können es sich als PDF runterladen.

Die Sitzplatzreservierung ist nicht inklusive und kein Bestandtteil des Rail & Fly Tickets. Die Sitzplatzreservierung ist kostenpflichtig und kann ihrerseits komplett unabhängig des Rail & Fly Online Tickets, ab 6 Monate vor der Abfahrt über ein DB Servicebüro in ihrer Nähe, oder online auf der Webseite der Deutschen Bahn durchgeführt werden. Falls Sie ein Fahrrad mitnehmen, so muss der kostenpflichtige Sitzplatz ihrerseits rechtzeitig vor der Abfahrt reserviert werden, da sonst die Mitnahme des Fahrrads verweigert werden kann.

Falls Sie Unterstützung beim Online Check-In der Flüge und/oder Rail & Fly benötigen, können Sie uns jederzeit anrufen, damit wir Ihnen unterstützend zur Seite stehen.

 

8.2 Mängelanzeige

Chile Touristik ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel Chile Touristik gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Chile Touristik vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von Chile Touristik vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel Chile Touristik direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhandenen Vertreters von Chile Touristik nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von Chile Touristik für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.

Der Vertreter von Chile Touristik ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

Soweit Chile Touristik infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

 

8.3 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende Chile Touristik zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch Chile Touristik verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung:

  1. a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch Chile Touristik lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
  2. b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich Chile Touristik gemäß den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an Chile Touristik entbindet den Reisenden nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft gemäß lit. a).

 

  1. Beschränkung der Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung von Chile Touristik für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Chile Touristik gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. Sofern sich aus internationalen Übereinkünften oder auf diesen beruhende gesetzliche Vorschriften weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.

9.2 Chile Touristik haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Chile Touristik sind. Chile Touristik haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens Chile Touristik ursächlich waren.

9.3 Chile Touristik haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von Chile Touristik oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.

 

  1. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Verbraucherstreitbeilegung

10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber Chile Touristik geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.

10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt
mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

10.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen Chile Touristik an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.

10.4 Chile Touristik weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass Chile Touristik nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte Chile Touristik freiwillig daran teilnehmen, wird Chile Touristik die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Chile Touristik weist hinsichtlich der im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen Verträge auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr  hin.

 

  1. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften

11.1 Chile Touristik unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.

11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Chile Touristik nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.

11.3 Chile Touristik haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Chile Touristik mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Chile Touristik eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

  1. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Chile Touristik, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Chile Touristik verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald Chile Touristik weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss Chile Touristik den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss Chile Touristik den Reisenden über den Wechsel informieren. Chile Touristik muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de

 

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und Chile Touristik findet deutsches Recht Anwendung.

13.2 Der Reisende kann Chile Touristik nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von Chile Touristik gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von Chile Touristik vereinbart, sofern diese ARB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des Reisenden anwendbar sind. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

  1. wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und Chile Touristik anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt, oder
  2. wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

Stand: 13.02.2019 / ©JD

 

Reiseveranstalter:

 

GSA Chile Touristik GmbH

Neue Kräme 29, 60311 Frankfurt am Main

Telefon: 069-210 29 70 Telefax: 069-210 29 729

Email: info@chiletouristik.com

Geschäftsführer: Elsa G. Ugarte Alfero

 

 

Datenschutzhinweis:

Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von GSA Chile Touristik GmbH und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbankanbieter Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt und im weltweit genutzten Reservierungssystem (GDS) AMADEUS/SABRE verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Aufgrund eines US-Bundesgesetzes zur Terroristenfahndung sind die Fluggesellschaften gezwungen, die Flug- und Reservierungsangaben jedes Passagiers vor der Einreise in die USA der US-Transportsicherheitsbehörde (TSA) mitzuteilen. Ohne diese Datenübermittlung ist eine Einreise in die USA nicht möglich – dies betrifft auch Zwischenlandungen sowie Umsteigeflüge. Auch bei Flügen in andere Staaten, die lediglich den Luftraum der USA tangieren, müssen diese Daten ebenfalls zwingend übermittelt werden.

Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reisenden sind auf http://www.chiletouristik.com/de/datenschutzerklärung.html hinterlegt, können unter den Kontaktdaten von GSA Chile Touristik GmbH angefordert werden bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.

 

Fernabsatzverträge:

GSA Chile Touristik GmbH weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen GSA Chile Touristik GmbH und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

 

Reiseversicherungen:

GSA Chile Touristik GmbH empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.

 

AVB

Allgemeine Vermittlungsbedingungen (AVB) für die Vermittlung von Reiseleistungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Vermittlungsbedingungen (AVB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden (=Reisender) und dem Reisevevermittler GSA Chile Touristik GmbH (nachfolgend Chile Touristik genannt) zu Stande kommenden Vermittlervertrages

Wir vermitteln Ihnen Pauschalreisen, Einzelleistungen (z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Hotelunterbringung) oder sogenannte verbundenen Reiseleistungen.

Die Verträge über die vermittelten Leistungen (Pauschalreisen, Einzelleistungen, verbundene Reiseleistungen) kommen jeweils zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter oder Erbringer der jeweiligen Leistung zustande. Hierfür gelten die Reise-, Unterbringungs- oder Beförderungsbedingungen der jeweiligen Anbieter, über die wir Sie vor Buchung informieren.

Nachfolgend ersehen Sie unsere Allgemeinen Vermittlungsbedingungen (AVB) für die Vermittlung von Reiseleistungen, sofern Sie nicht als Unternehmer mit uns einen Rahmenvertrag über die Organisation von Geschäftsreisen gemäß § 651a Abs. 5 lit. 3 BGB für die unternehmerische Zwecke Ihres Unternehmens geschlossen haben.

 

Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen; Gliederung in Teile A, B, C und D

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die gesetzlich unterschiedlichen Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von Pauschalreisen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Kunden sowie des Reisevermittlers je nach Art der vermittelten Reiseleistung. Danach ist zu unterscheiden zwischen

  • der Vermittlung einer Pauschalreise, nachfolgend „Reisevermittlung“ genannt; hierzu finden Sie die Regelungen in Teil A dieser Geschäftsbedingungen.
  • der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen; hierzu finden Sie die Regelungen in Teil B dieser Geschäftsbedingungen.
  • der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung; hierzu finden Sie die Regelungen in Teil C dieser Geschäftsbedingungen. Siehe auch besondere Regelungen bei der Vermittlung von Flügen und Servicegebühren Flug

 

Soweit es sich nicht um besondere Regelungen im Hinblick auf eine der drei Arten der Reisevermittlung beziehen, sondern Regelungen, die alle Arten der Vermittlung von Reiseleistungen betreffen, werden diese gemeinschaftlich in Teil D geregelt.

 

Teil A: Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB

Die Vorschriften dieses Teils A über die Reisevermittlung von Pauschalreiseverträgen sind anwendbar, wenn der Reisevermittler vor Buchung das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortlicher Unternehmer für die Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.

 

  1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Reisevermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler der Vertrag über die Reisevermittlung einer Pauschalreise zu­stande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail, Internet, Messenger Dienste) erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Auftrags zur Reisevermittlung dar.

Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen AVB und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250 ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250 ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter gelten ausschließlich die mit diesen getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise mit dem Kunden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt worden.

 

  1. Zahlungen, Erklärungen von Kunden

Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. Der Reisevermittler wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. Der Reisevermittler empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber der Reiseleitung oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären, insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten des Reisevermittlers, die Sie der Homepage, der E-Mail-Signatur oder dem Anrufbeantworter des Reisevermittlers entnehmen können.

 

  1. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise

Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Reiseveranstalter durch den Reisevermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Reiseveranstalter die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise. Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Pauschalreiseveranstalter die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.

Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und Auskünften, zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist, haftet der Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

Sofern nicht ausdrücklich vereinbart oder durch den Reisevermittler garantiert/beworben, ist dieser nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Pauschalreise zu ermitteln und/oder anzubieten.

Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Reisevermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

 

Sonderwünsche nimmt der Reisevermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Reiseveranstalter entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Reisevermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Reisevermittler an den Reiseveranstalter zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Reiseveranstalters zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Reiseveranstalters werden.

 

  1. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern

Der Kunde kann Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen durch den Pauschalreiseveranstalter auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen (siehe 2.2).

Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter besteht weder ein Recht noch eine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

 

Teil B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB

Die Vorschriften dieses Teils B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen sind anwendbar, wenn der Reisevermittler vor Buchung das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Reisevermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch verbundene Reiseleistungen vermittelt werden.

 

  1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Reisevermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler der Vertrag über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen zu­stande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail, Internet, Messenger Dienste) erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des § 651w BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern (Leistungserbringer) der vermittelten verbundenen Reiseleistungen gelten ausschließlich die mit diesen getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – deren Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Buchungen von Reiseleistungen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Reiseleistung mit dem Kunden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt worden.

 

  1. Zahlungen

Der Reisevermittler verbundener Reiseleistungen darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn er sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von dem Reisevermittler selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reisevermittlers verbundener Reiseleistungen solche ausfallen oder der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.

Diese Sicherstellung leistet der Reisevermittler verbundener Reiseleistungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden Sicherungsscheines in Textform für alle Zahlungen des Kunden an den Reisevermittler verbundener Reiseleistungen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde direkt an die vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung leistet und keine Zahlung an den Reisevermittler für eine oder mehrere Leistungen der verbundenen Reiseleistung erbringt.

 

  1. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise

Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage bei den jeweiligen Leistungserbringern durch den Reisevermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen. Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass einer oder alle Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt übermitteln.

Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

Sofern nicht ausdrücklich vereinbart oder durch den Reisevermittler garantiert/beworben, ist dieser nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistungen zu ermitteln und/oder anzubieten.

Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der jeweiligen Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Reisevermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

Sonderwünsche nimmt der Reisevermittler nur zur Weiterleitung an den bzw. die zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Reisevermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Reisevermittler an die Leistungserbringer zu übermittelnden Buchungserklärungen des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des jeweiligen Leistungserbringers zu dessen Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen werden.

 

  1. Vergütungsansprüche des Reisevermittlers

Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von Fluggesellschaften dieses Teils B der Vermittlungsbedingungen gilt:

Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Endpreise inklusive aller Gebühren (Servicegebühren, Flughafengebühren, Kerosinzuschlag)

Die Vergütung des Reisevermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt in der Regel durch vom Kunden zu bezahlenden Serviceentgelte.

Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers und für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den u. a. Serviceentgelten. (Teil C, Punkt 3. Vergütungsansprüche des Reisevermittlers)

Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Kunde dem Reisevermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.

Der Anspruch des Reisevermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung – bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung, Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den Kunden bestehen.  Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.

  

  1. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern

Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem Reisevermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Reisevermittler, als auch gegenüber einem der Leistungserbringer geltend machen will.

Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des Reisevermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.

Übernimmt der Reisevermittler – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein – die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht weder ein Recht noch eine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

 

Teil C: Regelungen bei der Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen oder mehreren Reiseleistungen, die keine verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB darstellen.

Die Vorschriften dieses Teils C über die Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen sind anwendbar, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil einer Pauschalreise noch Teil von verbundenen Reiseleistungen ist. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.

 

  1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Reisevermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler

der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zu­stande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail, Internet, Messenger Dienste) erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651v BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner (Leistungserbringer) der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Beförderungs- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Buchungen von Reiseleistungen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Reiseleitung mit dem Kunden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt worden.

 

  1. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise

Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer durch den Reisevermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.

Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

Sofern nicht ausdrücklich vereinbart oder durch den Reisevermittler garantiert/beworben, ist dieser nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistungen zu ermitteln und/oder anzubieten.

Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Reisevermittler zu vermittelnden Leistung keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

Sonderwünsche nimmt der Reisevermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Reisevermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Reisevermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zu dessen Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen werden.

  

  1. Vergütungsansprüche des Reisevermittlers

 

Flug

 

Besondere Regelungen für die Vermittlung von Flügen

 

Wir erheben für einen Teil des Flugvermittlungsangebots Gebühren von 8% des Flugticketpreises der Airline inkl. Flughafengebühren und Kerosinzuschlag(mindestens jedoch € 40.- p. Ticket) für die Vermittlungstätigkeit.

Die Servicegebühr ist bereits im Endpreis des Flugangebotes enthalten. Im Angebot wird darauf hingewiesen, dass wir die Flugreise im Namen der aufgeführten Airline vermitteln.

Die Servicegebühr für die bereits erfolgte Vermittlung wird bei Stornierung der Flüge (einschließlich Stornierungen wegen Flugzeitenänderungen und/ oder Flugstreichungen) nicht erstattet, es sei denn die Stornierung beruht auf einem Verschulden unsererseits.

 

Servicegebühren

 

Flugvermittlung:

8 % des Flugpreises der Airline inkl. Flughafengebühren, Kerosinzuschlag p. Ticket.

Mindestens jedoch € 40.- p. Ticket.

 

Stornierung/Rücknahme:

€ 40.- p. Ticket.

 

Umbuchung.

€ 40.- p. Ticket.

 

Die o. a. Gebühren werden zusätzlich zu den im Angebot aufgeführten Storno und Umbuchungsbedingungen der Airline fällig.

 

Sitzplatzreservierung:

€ 5.- pro Sitzplatz

 

Bei  besonderen Sitzplätzen (Z. Bsp. am Notausgang oder mit mehr Beinfreiheit etc.) erhebt die Airline noch zusätzliche Gebühren. Bei Interesse werden diese im Angebot separate aufgeführt.

 

Eine kostenfreie Sitzplatzreservierung von normalen Sitzplätzen ist in der Regel nur beim Online-Check-In auf der Seite der jeweiligen Airline ab 24-48 vor dem Abflug möglich(je nach Airline) Die Auswahl an guten Sitzplätzen ist kurz vor dem Abflug begrenzt, daher empfehlen wir eine rechtzeitige Sitzplatzreservierung.

 

Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von Fluggesellschaften nach Ziff. 4 dieses Teils C der Vermittlungsbedingungen gilt:

Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Endpreise inklusive aller Gebühren (Servicegebühren, Flughafengebühren, Kerosinzuschlag)

Die Vergütung des Reisevermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt in der Regel durch vom Kunden zu bezahlenden Serviceentgelte.

Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers und für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den o. a. Serviceentgelten.

Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Kunde dem Reisevermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.

Der Anspruch des Reisevermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung – bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung, Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den Kunden bestehen.  Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.

 

  1. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer

Ansprüche müssen gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem Reisevermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Reisevermittler als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.

Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer beschränkt sich die Pflicht des Reisevermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen des vermittelten Leistungserbringers.

Übernimmt der Reisevermittler  – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein – die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer besteht weder ein Recht noch eine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

 

Teil D: Übergreifende allgemeine Bedingungen für die Vermittlung von Pauschalreisen (Teil A), verbundener Reiseleistungen (Teil B) und Einzelleistungen (Teil C)

  1. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen

Bei der Vermittlung von Pauschalreisen ist der Reisevermittler neben dem Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden/Reisenden über die allgemeinen Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten zu informieren.

Dies gilt ausdrücklich nicht bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen und Einzelleistungen! In diesen Fällen unterrichtet der Reisevermittler den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen nur dann, soweit ein entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist oder wenn besondere, dem Reisevermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.

Entsprechende Hinweispflichten des Reisevermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen. Eine spezielle Nachforschungspflicht des Reisevermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der Reisevermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.

Übernimmt der Reisevermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Reisevermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.

Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Reisevermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.

Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

 

  1. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso

Der Reisevermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen des vermittelten Reiseveranstalters oder Leistungserbringers zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Reiseveranstalter bzw. Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten. Auf die Pflicht des Reisevermittlers bei Pauschalreisen oder verbundenen Reiseleistungen einen Sicherungsschein vor Annahme einer Zahlung aushändigen (A. 2 / B. 2) wird ausdrücklich verwiesen.

Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Reisevermittler, soweit dies den Vereinbarungen zwischen dem Reisevermittler und dem Reiseveranstalte bzw. Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Reiseveranstalters bzw. Leistungserbringers.

Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Reisevermittlers nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Reisevermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der Reisevermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

 

  1. Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Reisevermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Reisevermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Reisevermittlers ausgehändigt werden.

Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,

Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.

 

 

  1. Reiseunterlagen und sonstige Vertragsdokumente

REISEUNTERLAGEN WERDEN NUR DIGITAL(PER EMAIL) VERSENDET!

Chiletouristik setzt auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Die Reiseunterlagen werden daher nur noch auf digitalem Weg, also via E-Mail, direkt an Sie versendet. In der heutigen Zeit akzeptieren alle Leistungsträger (Airlines, Deutsche Bahn, Unterkünfte, Reederein etc.) die Unterlagen in elektronischer Form. Die Vorlage auf ihrem mobilen Gerät(Handy, Smartphone, Tablet, Laptop etc.) ist vollkommen ausreichend. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, die digitalen Unterlagen auszudrucken, aber bitte denken Sie an die Unwelt und drucken Sie die Unterlagen nur aus, falls es wirklich notwendig ist.

Wann Chiletouristik die Reiseunterlagen versendet, hängt unter anderem davon ab, wann Sie die Reise vollständig gezahlt haben. Nachdem Sie die Zahlung getätigt haben, muss Chiletouristik diese zunächst bearbeiten und bestätigen, bevor die Reiseunterlagen zum elektronischen Versand freigegeben werden. Bei kurzfristigen Buchungen muss die Zahlung umgehend nach Erhalt der Rechnung geleistet werden, damit die Unterlagen zeitnah versendet werden können. Da es seitens der Airline bis zum Abflug viele Zeitenänderungen geben kann, versenden wir die digitalen Reiseunterlagen erst ca. 14 Tage vor dem Abflug um zu gewähren, dass alle Daten auf dem neusten Stand sind. Selbstverständlich kann ein früherer Versand bei uns angefragt werden.

Der Reisende hat Chile Touristik oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er trotz vollständiger Zahlung des Reisepreises die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Hotelvoucher) nicht innerhalb der von Chile Touristik mitgeteilten Frist erhält.

Online Check-In:

Der Online Check-In liegt nicht in der Verantwortung von Chiletouristik und ist kein Bestandteil des Reisevertrags.

Es ist die Plicht der Kunden den Online Check-in der Flüge und der Bahntickets(Rail & Fly) selbst durchzuführen.

a) Flug

Mit den elektronischen Reiseunterlagen erhalten Sie eine detaillierte Anleitung und einen Link der direkt auf die Webseite der Airline führt, um den Online Check-In durchführen zu können. Die kostenfreie Sitzplatzreservierung ist grundsätzlich nur über den Online Check-in möglich. Falls Sie ihren Sitzplatz bereits rechtzeitig vor dem Abflug festlegen wollen, so ist dies in der Regel nur kostenpflichtig möglich.

b) Rail & Fly

Mit den elektronischen Reiseunterlagen erhalten Sie eine detaillierte Anleitung und Link auf die Rail & Fly Seite, um den Online Check-In durchführen zu können. Nach Durchführung des Online Check-In erhalten Sie ein Online Ticket per Email zugesandt, oder können es sich als PDF runterladen.

Die Sitzplatzreservierung ist nicht inklusive und kein Bestandtteil des Rail & Fly Tickets. Die Sitzplatzreservierung ist kostenpflichtig und kann ihrerseits komplett unabhängig des Rail & Fly Online Tickets, ab 6 Monate vor der Abfahrt über ein DB Servicebüro in ihrer Nähe, oder online auf der Webseite der Deutschen Bahn durchgeführt werden. Falls Sie ein Fahrrad mitnehmen, so muss der kostenpflichtige Sitzplatz ihrerseits rechtzeitig vor der Abfahrt reserviert werden, da sonst die Mitnahme des Fahrrads verweigert werden kann.

Falls Sie Unterstützung beim Online Check-In der Flüge und/oder Rail & Fly benötigen, können Sie uns jederzeit anrufen, damit wir Ihnen unterstützend zur Seite stehen.

Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Reiseveranstalters oder vermittelten Leistungserbringers über die Pauschalreise bzw. jeweilige Reiseleistung, die dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa und sonstige Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise bzw. die jeweils vermittelte Reiseleistung oder Versicherungspolicen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen. Der Reisevermittler ist von dieser Verpflichtung befreit, sofern die Reiseunterlagen und sonstigen Vertragsdokumente direkt vom Reiseveranstalter bzw. Leistungserbringer an den Kunden übermittelt werden.

 

 

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Reisevermittler

Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise oder vermittelter verbundener Reiseleistungen bzw. Einzelleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).

Erfolgt keine Anzeige durch den Kunden, so gilt:

Unterbleibt die Anzeige des Kunden unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.

Ansprüche des Kunden an den Reisevermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Reisevermittler nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Reisevermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Pauschalreiseveranstalter oder vermittelten Leistungserbringers ermöglicht hätte.

Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige entfallen nicht

bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers resultieren

bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers beruhen

bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Reisevermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragte Pauschalreise oder Reiseleistung hinzuweisen.

 

 

 

  1. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von vermittelten Pauschalreisen, vermittelten verbunden Reiseleistungen und Einzelleistungen

Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Reisevermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

 

  1. Haftung des Reisevermittlers

Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Pauschalreise oder Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Reisevermittlers, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters oder Leistungserbringers erheblich abweicht.

Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus § 651x BGB oder der schuldhaften Verletzung von Reisevermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

  1. Verbraucherstreitbeilegung

Der Reisevermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reisevermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vermittlungsbedingungen für den Reisevermittler verpflichtend würde oder der Reisevermittler freiwillig daran teilnimmt, informiert dieser die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

Der Reisevermittler weist für alle Verträge über die Vermittlung von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Einzelleistungen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr  hin.

 

Stand: 13.02.2019

Reisevermittler:

GSA Chile Touristik GmbH

Neue Kräme 29, 60311 Frankfurt am Main

Telefon: 069-210 29 70 Telefax: 069-210 29 729

Email: info@chiletouristik.com

Geschäftsführer: Elsa G. Ugarte Alfero

 

 

Datenschutzhinweis:

Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von GSA Chile Touristik GmbH und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbankanbieter Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt und im weltweit genutzten Reservierungssystem (GDS) AMADEUS/SABRE verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Aufgrund eines US-Bundesgesetzes zur Terroristenfahndung sind die Fluggesellschaften gezwungen, die Flug- und Reservierungsangaben jedes Passagiers vor der Einreise in die USA der US-Transportsicherheitsbehörde (TSA) mitzuteilen. Ohne diese Datenübermittlung ist eine Einreise in die USA nicht möglich – dies betrifft auch Zwischenlandungen sowie Umsteigeflüge. Auch bei Flügen in andere Staaten, die lediglich den Luftraum der USA tangieren, müssen diese Daten ebenfalls zwingend übermittelt werden.

Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reisenden sind auf http://www.chiletouristik.com/de/datenschutzerklärung.html hinterlegt, können unter den Kontaktdaten von GSA Chile Touristik GmbH angefordert werden bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.

 

Fernabsatzverträge:

GSA Chile Touristik GmbH weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen GSA Chile Touristik GmbH und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

 

Reiseversicherungen:

GSA Chile Touristik GmbH empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.

 

 

 

 

 

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